Urheber- Verlags- & Bildnisrecht bei Bauwerken

Gestern musste ich mich zwangsweise mit diesem Themengebiet auseinandersetzen. Ich bekam die Anfrage einer Firma aus Bremerhaven zur Überlassung der Nutzungsrechte zwei meiner Bilder. Das Angebot zur Abtretung der Rechte ist schnell geschrieben, jedoch mahnte mich Sven Wiesner zur Vorsicht, da es Probleme mit dem Urheberrecht bei Bauwerken geben kann. Es handelt sich im speziellen um 2 Bilder eines Bauwerkes, in dem die Firma sich eingemietet hat. Hier ein Blick auf eines der Bilder.

So liegt laut Herrn Wiesner ein fotografisches Urheberrecht des Bildes beim Fotografen, jedoch kann dieses durch ein Urheberrecht des Architekten / Bauherrn auf das fotografierte Objekt übertroffen werden. Damit ist die Möglichkeit zur Veräußerung des Bildes ohne Zustimmung des Architekten / Bauherrn nicht mehr gegeben bzw. nur eingeschränkt möglich. Das trifft grundsätzlich auch zu, kann jedoch durch den Begriff der Panoramafreiheit gemildert oder außer Kraft gesetzt werden. Nach Recherche im Urheberrecht sowie einer Rücksprache mit meinem Anwalt wurde jedoch grünes Licht gegeben. Denn §59 UrhG erlaubt die Verfielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Lichtbildes mit der Außenansicht von Bauwerken, sofern die Werke sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden.
Damit ist gemeint, dass keine Eingrenzung durch Zäune, Hecken oder ähnliches überwunden werden muss. Kein Einsatz von Hebebühnen oder Flugzeugen / Helikoptern gemacht wird. Keine unverhältnissmäßigen Teleobjektive oder andere Hilfsmittel zum Einsatz kommen um das Objekt (Bauwerk) abzulichten. Und ganz zum Schluss, darf kein militärisches Hoheitsgebiet verletzt werden.
Demnach ist das Foto sauber und das Urheberrecht liegt bei. Die Veräußerung der Nutzungsrechte damit erlaubt. Wer wirklich hilfreich zu diesen oder weiteren Themen beraten werden möchte (keine verbindliche Rechtsauskunft), dem lege ich die Website www.fotorecht.de ans Herz. Hier schreibt Rechtsanwalt David Seiler zu allen möglichen juristischen rund um die Fotografie und belegt alle Beispiele mit Grundsatzurteilen. Sehr empfehlenswert und wandert damit gleich in meine Linkliste.
[via www.fotorecht.de]













